Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am Dienstag, 22. Juli 2025 ein Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr beschlossen.

 

 

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Verbot in sämtlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV

Die Verordnung der Landesregierung sieht ein Verbot für das Führen von Waffen und Messern in sämtlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg vor. Ausgenommen davon sind beispielsweise Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sowie Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen.

Darüber hinaus sind die Kreispolizeibehörden, also die Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte, ermächtigt, an bestimmten öffentlichen Orten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Verbotszonen einzurichten, in denen losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge das Führen von Messern verboten ist.

Welche Waffen und Messer sind vom Verbot umfasst?

  • Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen.
  • Messer aller Art, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser und Teppichmesser.


Gibt es Ausnahmen vom Verbot?

Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Messern:

  • Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  • Personen, die ein Messer nach dem Waffengesetz nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  • Personen, die ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  • Personen, auf die das Waffengesetz keine Anwendung findet, z.B. Bedienstete der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,
  • Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  • Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
  • Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  • Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,
  • Personen, die Messer im Rahmen des gastronomischen Betriebs in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verwenden.

Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Waffen:

  • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme eines Kleinen Waffenscheins, wenn der Erlaubnisinhaber zum Führen berechtigt ist und das Führen im Umfang der Berechtigung erfolgt (z.B. Bewachungspersonal),
  • Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes und § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz keine Anwendung findet, z.B. Bedienstete der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,
  •  Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  • Personen, die eine Waffe nach dem Waffengesetz nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,
  • Personen, die eine Waffe mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  • Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  • Personen, die ein Reizstoffsprühgerät führen, das in der Reichweite (bis 2 m) und Sprühdauer begrenzt ist und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen trägt. 

Was versteht man unter einem nicht zugriffsbereiten Führen von Waffen und Messern?

Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.


Kann ich weiterhin mein Taschenmesser in der Tasche führen?

Das Verbot des Führens von Messern gilt grundsätzlich für alle Messer, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge und demnach auch für Taschenmesser.
Von dem Verbot ausgenommen sind Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.


Weitere Informationen erhalten Sie unter: 
https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/waffen-und-messerverbote-in-verkehrsmitteln-des-oeffentlichen-personennahverkehrs