Nachdem das ASP-Virus bereits seit mehreren Wochen in Hessen und Rheinland-Pfalz grassiert, war es nur eine Frage der Zeit bis sich auch ein Wildschein in Baden-Württemberg mit der Afrikanische Schweinepest (ASP) infiziert. Das Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamtes Karlsruhe (CVUA) hat am gestrigen Donnerstag (8. August) mitgeteilt, dass bei einem Wildschwein, welches in der Nähe von Hemsbach (Rhein-Neckar-Kreis) krank erlegt wurde, mittels PCR-Test das ASP-Virus nachgewiesen wurde.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat unverzüglich eine ASP-Koordinationsgruppe sowie einen Tierseuchenstab eingerichtet. Oberstes Ziel bleibt es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und einen übertritt auf Hausschweinebestände zu verhindern.
Durch den Seuchenausbruch bei einem Wildschwein im Rhein-Neckar-Kreis müssen umfangreiche Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Deshalb müssen in Baden-Württemberg nunmehr bestimmte Gebiete als Sperrzone II (infizierte Zone) und Sperrzone I (Pufferzone) ausgewiesen werden, welche von der EU-KOM im Anhang I Teil I bzw. Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
Die Sperrzone II umfasst die sogenannte ‚infizierte Zone‘, die nach einem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen in einem Radius von 15 km um den Fundort eingerichtet wird.
In dieser Sperrzone II gelten Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wildlebenden Tieren oder Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren. Diese dienen dem Zweck, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
In diesem Gebiet werden zeitlich befristete Jagdverbote, die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine angeordnet. In diesem Gebiet kann außerdem die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt und das Anlegen von Jagdschneisen verfügt werden. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Restriktionszone/Sperrzone II verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen. Darüber hinaus werden Betretungs- und Befahrungsverbote ausgesprochen werden.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist ein Gebiet, das in einem Radius von 10 km um die Sperrzone II eingerichtet wird, um innerhalb eines lokal begrenzten Raumes intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber werden Betretungs- und Befahrungsverbote ausgesprochen.
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat sich bereits seit Jahren intensiv auf einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest vorbereitet. Dazu hat das MLR einen Maßnahmenplan zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) festgelegt. „Hierzu wurde im MLR ein ständiger Krisenstab eingerichtet, der seit Jahren regelmäßig tagt, die Vorbereitungen auf einen ASP-Ausbruch im Land koordiniert und gestern sofort die Arbeit aufnehmen konnte“, sagte Hauk.
„Den Maßnahmenplan zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, der 2018 vom Ministerrat verabschiedet wurde, hat das MLR konsequent umgesetzt und ist auf den ASP-Ausbruch gut vorbereitet“, betonte Minister Hauk.